Zurück

Aktuelles Urteil zur Rückstellung für Betreuungsverpflichtung

Zum Thema “Rückstellung für Betreuungsverpflichtung” gab es im Jahr 2012 ein positives Urteil, das gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung beschrieb. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Vertreter tatsächlich einer vertraglichen Verpflichtung unterliegt.

Nun gab es im August 2015 ein neueres Urteil, dass sich mit dem Vertragsinhalt eines Allianz-Vertreters beschäftigte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der übliche Vertretungsvertrag keine hinreichend bindende Verpflichtung zur Bestandsbetreuung enthält.

Sie können das Risiko, dass die Rückstellung auch bei Ihnen verworfen wird, deutlich mindern. Alle Allianz-Kollegen, die Rückstellungen für Betreuungsaufwand von Lebensversicherungen gebildet haben, können bei Ihrer Geschäftsstelle einen Nachtrag abrufen, der die Betreuungsverpflichtung konkretisiert. Auch wenn Sie noch keine Betriebsprüfung haben sollten Sie als betroffene Agentur unbedingt tätig werden.