Phantomlohn an Feiertagen
Betroffen können Sie sein, wenn Sie Personal mit erfolgsabhängigen Vergütungsanteilen beschäftigen (z.B. KBV). Für die erfolgsabhängigen Vergütungsanteil besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes auch bei Urlaub, Krankheit und an Feiertagen.
Wenn die erfolgsabhängigen Vergütungen für die Feiertage nicht ausbezahlt wurden, so entsteht zwar erst mal kein Rückwirkender Lohnanspruch, die Sozialversicherung wird aber dennoch so fällig, als wäre der Feiertagsausgleich geflossen. Da die Lohnabrechnungen bei einer Betriebsprüfung schon abgeschlossen sind trägt der Arbeitgeber die Kosten allein, also auch den Arbeitnehmeranteil.