Risiko Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeiten, sind Sie versicherungspflichtig, wenn Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der bei Ihnen mehr als geringfügig verdient. Das trifft für alle Versicherungsvermittler mit Ausschließlichkeitsvertrag zu. Das Thema trifft Sie nicht nur bei Geschäftsgründung, auch später können Sie unerwartet unter diese Versicherungspflicht fallen.
Risiko 1 - Sie haben eine Angestellte, die knapp über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt ist
Damit vermeiden Sie Ihre eigene Versicherungspflicht. Die regelmäßigen Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze können zur Versicherungsfalle werden. Erhöhen Sie das Gehalt also bei jeder Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze.
Risiko 2 - Sie stellen Personal aus
Wenn Sie kein Personal mehr beschäftigen, oder nur eine Beschäftigte unter der Geringfügigkeitsgrenze haben werden Sie selbst versicherungspflichtig.
Risiko 3 – Ausscheiden aus einer Sozietät oder Bürogemeinschaft
Wenn Sie in einer Bürogemeinschaft oder Sozietät tätig sind, müssen die Voraussetzungen pro Teilhaber oder Büropartner gegeben sein. Achten Sie bei Bürogemeinschaften darauf, dass beide Partner Arbeitsverträge haben oder die Überlassung vertraglich geregelt ist. Achten Sie bei Ausscheiden eines Partners oder Auflösung der Bürogemeinschaft darauf, dass die Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht verloren gehen.
Versicherungsfrei oder befreit?
Die Versicherungspflicht für Selbständige wurde 2003 eingeführt. Bei der Einführung gab es neben der Beschäftigung von Personal die einmalige Möglichkeit der Befreiung, wenn der Abschluss einer privaten Vorsorge nachgewiesen wurde. Wer sich damals befreien lies, dem droht auch bei Personalabbau kein Risiko.
Ausnahmen und aktuelle Befreiungsmöglichkeiten
Eine generelle Befreiung von der Versicherungspflicht der Selbständigen ist nicht mehr möglich. Ausnahmen gibt es für Neugründer, die sich in den ersten drei Jahren Ihrer Tätigkeit befreien lassen können. Auch Personen, die ab Vollendung des 58. LJ erstmals versicherungspflichtig werden, unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht.
Wie wirkt sich die Versicherungspflicht aus?
Die Rentenversicherung führt regelmäßige Kontrollen durch. Wenn Sie unbemerkt in eine der genannten Versicherungsfallen tappen, verlangt die DRV Rentenversicherungsbeiträge für 4 Jahre rückwirkend. Beitragsgrundlage ist Ihr steuerpflichtiges Einkommen das können über 60.000,- € sein. Die Beiträge begründen natürlich Rentenversicherungsansprüche.